Satzung

Satzung des LV Nord

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§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Deutscher Pétanque Verband – Landesverband Nord – (DPV-LV Nord) e.V.
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 20731 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen
  3. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Pétanque Verbandes e.V.
  5. Funktionsbezeichnungen in der Satzung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen (z.B. Präsident, Stellvertreter usw.) erfolgen in der sprachlichen Grundform und stehen stellvertretend für die weibliche und männliche Form.

§ 2 Zweck, Aufgaben,

Zuständigkeitsbereich

  1. Zweck des Vereins – im Folgenden „Landesverband“ genannt – ist es, die Kugelsportart „Pétanque“ in seinem Zuständigkeitsgebiet wirkungsvoll als Freizeit-, Breiten- und Leistungssport zu fördern.
  2. Als „Landesverband Nord“ ist der Verein zuständig für die Bundesländer Schleswig-Holstein und Freie Hansestadt Hamburg.
  3. Aufgaben des Landesverbands sind insbesondere
    1. die Interessen und Belange seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Pétanque Verband e.V. als Spitzensportfachverband zu vertreten;
    2. die Ausstellung und Überwachung der Spielerlizenzen;
    3. die sonstigen in der Satzung und den Ordnungen des Deutschen Pétanque Verbandes e.V. geregelten Zuständigkeiten eines Landesverbandes auszuüben;
    4. die Durchführung von Qualifikationsturnieren auf Landesverbandsebene;
    5. die Durchführung von Landesmeisterschaften und sonstigen Veranstaltungen auf Landesverbandsebene nach näherer Bestimmung durch die Sportordnung;
    6. die Öffentlichkeitsarbeit für die Sportart Pétanque zu fördern.
    7. die Förderung der Jugendarbeit aktiv zu betreiben.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Vermögensverhältnisse

  1. Der Verein (Landesverband) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne der geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung. Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder der Organe des Landesverbandes arbeiten ehrenamtlich.
  3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Rechtsgrundlagen

  1. Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des Landesverbandes und seiner Organe.
  2. Im übrigen regelt der Landesverband seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere
    1. eine Geschäftsordnung,(Hier klicken für die G.O.)
    2. eine Sportordnung,(Hier klicken für die SO)
    3. eine Disziplinarordnung und(Hier klicken für die Disziplinar Ordnung)
    4. eine Finanzordnung. (Hier klicken für die Finanz Ordnung)
    5. Die Landesdelegiertenversammlung kann den Erlass weiterer Ordnungen beschließen.
  3. Die Satzung sowie die gem. Abs. 2 erlassenen Ordnungen und Entscheidungen sind für die Mitglieder des Landesverbandes sowie für deren Mitglieder verbindlich.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können eingetragene Vereine (e.V.) oder Spielgemeinschaften für den Pétanque-Sport im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder des Landesverbandes sind diejenigen Mitglieder, die keine Lizenznehmer gemeldet haben und daher nicht am Sportbetrieb teilnehmen.
  3. Jeder in Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Vereine (e.V.) oder jede Spielgemeinschaft für den Pétanque-Sport, die im Sinne dieser Satzung tätig sind, kann ordentliches Mitglied werden, solange es keinen eigenen Landesverband des Landes.Mecklenburg-Vorpommern gibt. Einschränkungen in der Mitgliedschaft regelt die Sportordnung
  4. Die Mitgliedschaft ist beim Landesvorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss vom vertretungsberechtigten Vereinsvorstand bzw. dem verantwortlichen Vorsitzenden der Spielgemeinschaft unterschrieben sein. Dem Antrag ist eine ebenfalls unterzeichnete Erklärung beizufügen, dass Satzung und Ordnungen des Landesverbands Nord in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt werden. Ferner ist die Vereinssatzung beizufügen.
  5. Über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern entscheidet der Landesvorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich zu erfolgen hat, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die Landesdelegiertenversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des als Mitglied aufgenommenen Vereins bzw. der Spielgemeinschaft.
  7. Der Austritt ist durch die in Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Personen schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zulässig zum Ende eines Kalenderjahres und drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären.
  8. Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen und verbandsschädigendem Verhalten zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Landesdelegiertenversammlung auf Antrag des Landesvorstandes.
  9. Über den Ausschluss von Mitgliedern, die mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Verzug sind, entscheidet der Landesvorstand.


§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Auf Antrag des Landesvorstands oder einzelner Mitglieder können von der Landesdelegiertenversammlung Personen, die sich um den Pétanque-Sport im Bereich des Landesverbandes verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder können an den Landesdelegiertenversammlungen, Ehrenpräsidenten darüber hinaus auch an Sitzungen des Landesvorstands, mit beratender Stimme teilnehmen. § 7 Abs. 2 findet auf sie keine Anwendung.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder regeln ihre Angelegenheiten selbständig in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Ordnungen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zum Landesverband, die von der Landesdelegiertenversammlung festgelegt werden, fristgemäß zu entrichten. Die außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mindestbeitrages in Höhe der jährlichen Gebühren für 1 Lizenzmarke.
  3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,
    • - die Belange des Landesverbandes Nord zu fördern;
    • - die Satzung des Landesverbandes, seine Ordnungen und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu beachten;
    • - die zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendigen Anfragen zu beantworten und Auskünfte zu geben.
  4. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Landesdelegiertenversammlung nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung. Die außerordentlichen Mitglieder können beratend an der Landesdelegiertenversammlung teilnehmen. Sie haben Rederecht.
  5. Alle Mitglieder haben das Recht, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen, an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.


§ 8 Organe des Landesverbandes

  • Die Organe des Landesverbandes sind:
    • - die Landesdelegiertenversammlung und
    • - der Landesvorstand.


§ 9 Landesdelegiertenversammlung (LDV)

  1. Die Landesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
    • - den Vertretern der ordentlichen Mitglieder, die am 31.12. des Vorjahres eine gültige Lizenz gem. § 9 Ziff 2 des Mitgliedes haben
    • - dem Landesvorstand.
  2. Die Anzahl der Stimmen der ordentlichen Mitglieder, richtet sich nach der Anzahl der von dem Mitglied am 31.12. des Vorjahres erworbenen personengebundenen Lizenzen.
    • Die Anzahl der Stimmen beträgt bei
      • bis zu 10 Lizenzen: 1 Stimme,
      • ab 11 Lizenzen: 2 Stimmen,
      • ab 26 Lizenzen: 3 Stimmen,
      • ab 51 Lizenzen: 4 Stimmen.
    • Die Stimmabgabe erfolgt einheitlich je ordentliches Mitglied.
  3. Die Mitglieder des Landesvorstands haben zusammen drei Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt einheitlich durch ein Mitglied des Landesvorstands. Die Stimmen sind nicht übertragbar. Bei Vorstandswahlen und der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands gem. § 9 Abs. 6 der Satzung haben die Mitglieder des Landesvorstands kein Stimmrecht.
  4. Eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung findet einmal in jedem Jahr statt. Außerordentliche Landesdelegiertenversammlungen sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einzuberufen, wenn der Landesvorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der nach Maßgabe des Absatzes 2 stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei einer außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung können nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
  5. Zur Landesdelegiertenversammlung muss der Landesvorstand sämtliche Mitglieder spätestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einladen. Bei außerordentlichen Landesdelegiertenversammlungen kann die Ladungsfrist unterschritten werden; sie soll jedoch mindestens 1 Woche betragen.
  6. Der Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenversammlung sind insbesondere vorbehalten:
    • - die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes,
    • - die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • - die Entlastung des Vorstands,
    • - die Genehmigung des Finanzplanes,
    • - die Festsetzung des Beitrages,
    • - die Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
    • - die Beschlussfassung über die in § 4 Abs. 2 genannten Ordnungen,
    • - die Behandlung von Anträgen der ordentlichen Mitglieder und des Vorstands,
    • - die Auflösung des Landesverbandes.
  7. Der Landesvorstand kann der Landesdelegiertenversammlung nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen.
  8. Anträge an die Landesdelegiertenversammlung können vom Vorstand oder den Mitgliedern des Landesverbandes eingebracht werden. Sie müssen 3 Wochen vor der Landesdelegiertenversammlung schriftlich beim Landesvorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Landesdelegiertenversammlung der Behandlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt. Anträge auf Satzungsänderung sind nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen.
  9. Die Landesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  10. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist Zweidrittel-Mehrheit der zur Landesdelegiertenversammlung erschienenen Delegierten erforderlich.
  11. Über die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung sind für alle Mitglieder und Organe verbindlich.


§ 10 Landesvorstand

  1. Der Vorstand des Landesverbandes (Landesvorstand) setzt sich zusammen aus
    • - dem Präsidenten
    • - dem Vizepräsidenten
    • - dem Referenten für Finanzen
    • - dem Referenten für Sport
    • - dem Referenten für Schiedsrichterwesen
    • - dem Referenten für Jugend und
    • - dem Referenten für Kommunikation.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident, Vizepräsident und Referent für Finanzen. Sie vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vorstandsmitglieder ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten ausüben.
  3. Der Vorstand führt neben den Aufgaben nach dieser Satzung und den erlassenen Ordnungen die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung aus.
  4. Sitzungen des Landesvorstandes sind vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, ansonsten nach Bedarf, einzuberufen.
  5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einrichten und Beauftragte benennen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens folgende Positionen besetzt sind:
    • - Präsident
    • - Vizepräsident
    • - Referent für Finanzen.
      Sofern der Vorstand nach § 10(1) nicht vollständig besetzt ist, sind jedoch nur einstimmige Beschlüsse möglich.


§ 11 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesdelegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
  2. Die Amtszeit des Präsidenten, des Referenten für Finanzen und des Referenten für Schiedsrichterwesen hat jeweils um ein Jahr versetzt zu der Amtszeit des Vizepräsidenten, des Referenten für Sport, dem Referenten für Jugend und des Referenten für Kommunikation zu erfolgen.
  3. Wählbar ist jede volljährige Person, die Mitglied eines dem Landesverband angeschlossenen Vereins oder einer Spielgemeinschaft ist.
  4. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Landesdelegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer; und zwar bei der erstmaligen Wahl einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und einen für die Dauer von einem Jahr. Bei den folgenden Wahlen wird jeder Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es ist nur eine einmalige Wiederwahl möglich.
  2. Die Kassenprüfer überwachen die Wirtschafts- und Kassenführung des Landesverbandes, führen mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Landesdelegiertenversammlung eine Kassenprüfung durch, geben hierüber einen Bericht ab und stellen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte den Antrag auf Entlastung des Vorstands.


§ 13 Haftung

Der Verband haftet nur mit seinem Vermögen.


§ 14 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Landesverbandes“ stehen.
  2. Die Einberufung dieser außerordentlichen Landesdelegiertenversammlung darf nur erfolgen,
    • a) wenn der Landesvorstand dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner ordentlichen Mitglieder beschlossen hat oder
    • b) wenn mindestens Zweidrittel der nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes die Einberufung fordern.
  3. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn die Landesdelegiertenversammlung beschlussfähig ist und der Antrag die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Delegierten findet.
  4. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Deutschen Pétanque Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16 Inkrafttreten

  • Die Neufassung der Satzung wurde am 16. Februar durch die Landesdelegiertenversammlung beschlossen
    und ersetzt die Satzung vom 11. März 1995.
    Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Eine Änderung erfolgte durch die Landesdelegiertenversammlung am 13. Februar 2010
    und trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Die letzte Änderung erfolgte durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 12. Februar 2011
    und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 17 Übergangsregelung

Bei der ersten Wahl nach dieser Satzung werden der Präsident, der Referent für Finanzen und der Referent für Schiedsrichterwesen für 2 Jahre, der Vizepräsident, der Referent für Sport, der Referent für Jugend und der Referent für Kommunikation für ein Jahr gewählt.


(App.) Chronologie der Satzungsbeschlüsse: 11.03.1995 Beschluss durch die Gründungsversammlung 20.02.1999 LDV-Beschluss (Änderung § 10 Abs. 1) 19.02.2000 LDV-Beschluss (Einführung § 13) 08.03.2003 LDV-Beschluss (Änderung § 10 Abs. 1) 06.03.2004 LDV-Beschluss (Ergänzung § 3 Abs. 1 und Änderung § 14 Abs. 4) 18.02.2006 LDV-Beschluss (Ergänzung § 2 Abs. 3 und Ergänzung § 7 Abs. 2) 10.02.2007 LDV-Beschluss (Änderung § 9) 16.02.2008 LDV-Beschluss (Umfassende Änderungen) 27.02.2010 LDV-Beschluss (Änderung § 1, 16, neu 17; Trennung von Ordnung und Regelungen)

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