Geschäfts Ordnung
Geschäftsordnung
§ 1 Allgemeines
- Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung (GO) regelt die Arbeit und die Verwaltung des LV Nord und seiner Organe zusammen mit den betreffenden Bestimmungen der Satzung.
§ 2 Die Landesdelegiertenversammlung (LDV)
- Leitung:
- Der Präsident leitet die LDV.
- Sollte er verhindert sein leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes die LDV
- Stimmberechtigung
- Die stimmberechtigten Mitglieder sind am Anfang der LDV festzustellen.
- Jeder Delegierter kann nur einen Verein oder eine Spielgemeinschaft vertreten.
- Der Delegierte hat die Zahl der von ihm vertretenen Stimmen anzugeben.
- Sämtliche Versammlungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen.
- Die Teilnehmerliste ist in das Protokoll aufzunehmen.
- Tagesordnung
- Die Tagesordnung einer ordentlichen LDV enthält:
- Feststellung der Anwesenheit und der Stimmberechtigung
- Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen gemäß Satzung
- Anträge
- Verschiedenes.
- Die Tagesordnung wird in dieser oder einer durch den Verbandstag beschlossenen Reihenfolge beraten.
- Die Tagesordnung einer ordentlichen LDV enthält:
- Redeordnung
- Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst
- dem Berichterstatter oder dem Antragsteller,
- hierauf den Versammlungsteilnehmern, in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen, das Wort zu erteilen.
- Der Versammlungsleiter darf jederzeit das Wort ergreifen.
- Alle Redner haben ihre Ausführungen kurz und zur Sache zu halten.
- Verstöße gegen die Ordnung sind vom Versammlungsleiter zu rügen. Nötigenfalls kann dem Redner das Wort entzogen werden.
- Berichterstatter und Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung oder dem Abschluss des Tagesordnungspunktes.
- Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst
- Worterteilung zur GO ( Geschäftsordnung)
- Zur GO muss das Wort sofort und ohne Rücksicht auf die Rednerliste erteilt werden.
- Über Anträge zur GO ist sofort abzustimmen, nachdem je ein Redner Gelegenheit hatte, dafür oder dagegen zu sprechen.
- Anträge zur GO sind:
- Antrag auf Schluss der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Verkürzung der Redezeit,
- Antrag an den Versammlungsleiter auf Erteilung einer Rüge.
- Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur GO ergreifen und Redner unterbrechen.
- Anträge
- Antragsberechtigt sind die Mitglieder durch ihre Vertreter und der Vorstand des LV Nord.
- Alle Anträge sind schriftlich einzureichen und müssen eine Begründung enthalten.
- Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
- Ein Gegenstand, der durch Beschluss der LDV erledigt ist, kann erst nach 12 Monaten neu verhandelt werden,
- es sei denn, dass neu bekannt werdende Umstände eine frühere Beratung notwendig machen.
- Die Notwendigkeit stellt die LDV fest.
- Für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen der Satzung.
- Dringlichkeitsanträge
- Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
- Eine Gegenrede ist zuzulassen.
- Weiteres regelt § 9 Abs. 8 der Satzung.
- Abstimmung
- Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt werden soll, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekannt zu geben.
- Liegen zu einer Sache mehrerer Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
- Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet über die Reihenfolge der Zeitpunkt der Vorlage.
- Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen.
- Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen.
- Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der LDV muss dieser Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
- Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf des stimmberechtigten Vertreters der Mitglieder nach dem Teilnehmerliste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
- Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt werden soll, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekannt zu geben.
- Wahlen
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden,
- wenn sie satzungsgemäß anstehen und
- mit der Tagesordnung fristgerecht bekannt gegeben worden sind.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
- Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
- Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden.
- Ein Abwesender kann nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
- Bei Stimmengleichheit
- ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen;
- bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden,
- Versammlungsprotokoll
- Über die LDV ist ein Protokoll zu führen, das in angemessener Frist den Mitgliedern per E-Mail zuzustellen ist.
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird.
- Über Sitzungen der übrigen Organe und Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorstand zuzuleiten.
- Protokolle sollen im übrigen auf die Homepage des LV Nord gestellt werden.
§ 3 Vorstand
- Einberufung und Leitung
- Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen erfolgen durch den Präsidenten,
- bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten.
- Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
- Beschlussfähigkeit
- Der Vorstand ist beschlussfähig,
- wenn seine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden und
- mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesen ist.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.
- In diesem Fall ist eine Protokollierung in der nächsten Vorstandssitzung vorzunehmen.
- Berichterstattung zur LDV
- Der Vorstand hat der LDV einen Tätigkeitsbericht – möglichst in schriftlicher Form - zu erstatten.
§ 4 Ausschüsse
- Sportausschuss
- Zur Unterstützung des Vorstands richtet der Vorstand einen Sportausschuss ein.
- Mitglieder im Sportausschuss sind:
- der Referent für Sport
- der Referent für das Schiedsrichterwesen
- der Ligabeauftragte
- der Kaderbeauftragte
- der Ranglistenbeauftragte.
- der Trainerbeauftragte.
- Weitere Beauftragte können nach Bedarf in den Sportausschuss berufen werden.
- Das Aufgabengebiet des Ausschusses für Sport ist
- die Beratung grundsätzlicher Fragen des Leistungs- und Breitensports für alle Alterstrukturen und für den Spielbetrieb auf regionaler und Bundesebene.
- Konzeptionierung der Trainerausbildung sowie deren Überwachung
- Grundsätzliche Fragen
- des Schiedsrichterwesens,
- der Ligen,
- des Kaders und
- der Rangliste.
- Die Einrichtung weiterer Ausschüsse erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Satzung.
- Sitzungen der Ausschüsse
- Für Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für den Vorstand sinngemäß.
- Die Einberufung und Leitung der Sitzungen erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden.
- Ansonsten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ordnung.
§ 5 Beauftragte
- Zur Unterstützung des Vorstands können folgende Beauftragte bestellt werden:
- Ligabeauftragter
- Kaderbeauftragter
- Ranglistenbeauftragter
- Trainerbeauftragter
- Lizenbeauftragter.
- Die Bestellung weitere Beauftragter erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Satzung.
- Aufgaben, Rechte und Pflichten
- Ligabeauftragter: Organisation der Ligen
- Kaderbeauftragter:
- Benennung der Kaderspieler,
- Kadertraining,
- Zusammenstellung der Mannschaft für den Länderpokal
- Ranglistenbeauftragter: Organisation der Rangliste
- Trainerbeauftragter: Trainerausbildung
- Lizenzbeauftragter:
- Organisation der Lizenvergaben und der
- Ausstellung und Verlängerung der Lizenzen
- Die Beauftragten nehmen ihre Aufgaben eigenständig im Rahmen der Aufgabenübertragung wahr.
- Bei übergreifenden Fragen oder schwierigen Einzelfällen entscheidet der Sportausschuss.
§ 6 Inkrafttreten
Die GO tritt mit der Beschlussfassung durch die LDV am 16.02.2008 in Kraft.