Geschäfts Ordnung

Geschäftsordnung

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§ 1 Allgemeines

  1. Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung (GO) regelt die Arbeit und die Verwaltung des LV Nord und seiner Organe zusammen mit den betreffenden Bestimmungen der Satzung.



§ 2 Die Landesdelegiertenversammlung (LDV)

  1. Leitung:
    1. Der Präsident leitet die LDV.
    2. Sollte er verhindert sein leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes die LDV
  2. Stimmberechtigung
    1. Die stimmberechtigten Mitglieder sind am Anfang der LDV festzustellen.
    2. Jeder Delegierter kann nur einen Verein oder eine Spielgemeinschaft vertreten.
    3. Der Delegierte hat die Zahl der von ihm vertretenen Stimmen anzugeben.
    4. Sämtliche Versammlungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen.
    5. Die Teilnehmerliste ist in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Tagesordnung
    1. Die Tagesordnung einer ordentlichen LDV enthält:
      1. Feststellung der Anwesenheit und der Stimmberechtigung
      2. Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer
      3. Entlastung des Vorstandes
      4. Neuwahlen gemäß Satzung
      5. Anträge
      6. Verschiedenes.
    2. Die Tagesordnung wird in dieser oder einer durch den Verbandstag beschlossenen Reihenfolge beraten.
  4. Redeordnung
    1. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst
      1. dem Berichterstatter oder dem Antragsteller,
      2. hierauf den Versammlungsteilnehmern, in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen, das Wort zu erteilen.
    2. Der Versammlungsleiter darf jederzeit das Wort ergreifen.
    3. Alle Redner haben ihre Ausführungen kurz und zur Sache zu halten.
    4. Verstöße gegen die Ordnung sind vom Versammlungsleiter zu rügen. Nötigenfalls kann dem Redner das Wort entzogen werden.
    5. Berichterstatter und Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung oder dem Abschluss des Tagesordnungspunktes.
  5. Worterteilung zur GO ( Geschäftsordnung)
    1. Zur GO muss das Wort sofort und ohne Rücksicht auf die Rednerliste erteilt werden.
    2. Über Anträge zur GO ist sofort abzustimmen, nachdem je ein Redner Gelegenheit hatte, dafür oder dagegen zu sprechen.
    3. Anträge zur GO sind:
      1. Antrag auf Schluss der Debatte,
      2. Antrag auf sofortige Abstimmung,
      3. Antrag auf Nichtbefassung
      4. Antrag auf Vertagung,
      5. Antrag auf Verkürzung der Redezeit,
      6. Antrag an den Versammlungsleiter auf Erteilung einer Rüge.
    4. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur GO ergreifen und Redner unterbrechen.
  6. Anträge
    1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder durch ihre Vertreter und der Vorstand des LV Nord.
    2. Alle Anträge sind schriftlich einzureichen und müssen eine Begründung enthalten.
    3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
    4. Ein Gegenstand, der durch Beschluss der LDV erledigt ist, kann erst nach 12 Monaten neu verhandelt werden,
      1. es sei denn, dass neu bekannt werdende Umstände eine frühere Beratung notwendig machen.
      2. Die Notwendigkeit stellt die LDV fest.
    5. Für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen der Satzung.
  7. Dringlichkeitsanträge
    1. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat.
    2. Eine Gegenrede ist zuzulassen.
    3. Weiteres regelt § 9 Abs. 8 der Satzung.
  8. Abstimmung
    1. Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt werden soll, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekannt zu geben.
      1. Liegen zu einer Sache mehrerer Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
      2. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet über die Reihenfolge der Zeitpunkt der Vorlage.
    2. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen.
      1. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen.
      2. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der LDV muss dieser Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
    3. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf des stimmberechtigten Vertreters der Mitglieder nach dem Teilnehmerliste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
    4. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Wahlen
    1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden,
      1. wenn sie satzungsgemäß anstehen und
      2. mit der Tagesordnung fristgerecht bekannt gegeben worden sind.
    2. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
    3. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
    4. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden.
    5. Ein Abwesender kann nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
    6. Bei Stimmengleichheit
      1. ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen;
      2. bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  10. Versammlungsprotokoll
    1. Über die LDV ist ein Protokoll zu führen, das in angemessener Frist den Mitgliedern per E-Mail zuzustellen ist.
    2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
    3. Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird.
    4. Über Sitzungen der übrigen Organe und Ausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorstand zuzuleiten.
    5. Protokolle sollen im übrigen auf die Homepage des LV Nord gestellt werden.


§ 3 Vorstand

  1. Einberufung und Leitung
    1. Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen erfolgen durch den Präsidenten,
    2. bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten.
    3. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
  2. Beschlussfähigkeit
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig,
    2. wenn seine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden und
    3. mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesen ist.
    4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    5. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    6. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.
    7. In diesem Fall ist eine Protokollierung in der nächsten Vorstandssitzung vorzunehmen.
  3. Berichterstattung zur LDV
    • Der Vorstand hat der LDV einen Tätigkeitsbericht – möglichst in schriftlicher Form - zu erstatten.


§ 4 Ausschüsse

  1. Sportausschuss
    1. Zur Unterstützung des Vorstands richtet der Vorstand einen Sportausschuss ein.
    2. Mitglieder im Sportausschuss sind:
      1. der Referent für Sport
      2. der Referent für das Schiedsrichterwesen
      3. der Ligabeauftragte
      4. der Kaderbeauftragte
      5. der Ranglistenbeauftragte.
      6. der Trainerbeauftragte.
      7. Weitere Beauftragte können nach Bedarf in den Sportausschuss berufen werden.
    3. Das Aufgabengebiet des Ausschusses für Sport ist
      1. die Beratung grundsätzlicher Fragen des Leistungs- und Breitensports für alle Alterstrukturen und für den Spielbetrieb auf regionaler und Bundesebene.
      2. Konzeptionierung der Trainerausbildung sowie deren Überwachung
      3. Grundsätzliche Fragen
        1. des Schiedsrichterwesens,
        2. der Ligen,
        3. des Kaders und
        4. der Rangliste.
    4. Die Einrichtung weiterer Ausschüsse erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Satzung.
  2. Sitzungen der Ausschüsse
    1. Für Sitzungen der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für den Vorstand sinngemäß.
    2. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden.
    3. Ansonsten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ordnung.


§ 5 Beauftragte

  1. Zur Unterstützung des Vorstands können folgende Beauftragte bestellt werden:
    1. Ligabeauftragter
    2. Kaderbeauftragter
    3. Ranglistenbeauftragter
    4. Trainerbeauftragter
    5. Lizenbeauftragter.
    6. Die Bestellung weitere Beauftragter erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Satzung.
  2. Aufgaben, Rechte und Pflichten
    1. Ligabeauftragter: Organisation der Ligen
    2. Kaderbeauftragter:
      1. Benennung der Kaderspieler,
      2. Kadertraining,
      3. Zusammenstellung der Mannschaft für den Länderpokal
    3. Ranglistenbeauftragter: Organisation der Rangliste
    4. Trainerbeauftragter: Trainerausbildung
    5. Lizenzbeauftragter:
      1. Organisation der Lizenvergaben und der
      2. Ausstellung und Verlängerung der Lizenzen
    6. Die Beauftragten nehmen ihre Aufgaben eigenständig im Rahmen der Aufgabenübertragung wahr.
    7. Bei übergreifenden Fragen oder schwierigen Einzelfällen entscheidet der Sportausschuss.


§ 6 Inkrafttreten

Die GO tritt mit der Beschlussfassung durch die LDV am 16.02.2008 in Kraft.