Finanzordnung
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§ 1. Allgemeines
- Die dem LV Nord für seine satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen von Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu verwenden. Die Satzung des LV Nord und die Wahrung des Status der Gemeinnützigkeit sind Grundlage für diese Ordnung
§ 2. Grundlagen des Jahresfinanzplanes
- Grundlage für die Mittelherkunft und die Mittelverwendung bildet der Jahresfinanzplan.
- Der Entwurf ist vom Vorstand unter Leitung des Referenten für Finanzen aufzustellen und als Beschlussvorlage der Landesdelegiertenversammlung vorzulegen.
- Der Plan gilt als eingehalten, wenn die Ausgaben je Etatposten nicht mehr als 10% überschritten wurden und das wirtschaftliche Vermögen gem. § 3 gesichert ist.
- Zweckgebundene Spenden und deren Verwendung unterliegen nicht der Etatplanung.
§ 3. Gestaltung des Jahresfinanzplanes
- Der Etat ist für den Zeitraum eines Geschäftsjahres aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Etat ist nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern.
- Die Einnahmen und die Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen, das heißt, es dürfen keine Kompensationen vorgenommen werden. Der Etat muss alle vorhersehbaren Positionen des betreffenden Rechnungsjahres ausweisen. Bei der Schätzung von Einnahmen ist von den Vorjahreszahlen auszugehen, sofern nicht gesicherte, andere Zahlen vorliegen. Die Ausgaben sind in der Höhe nach so zu veranschlagen, dass die satzungsgemäßen Aufgaben des LV Nord erfüllbar sind.
- Sofern das wirtschaftliche Vermögen des LV Nord zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 25% der Vorjahreseinnahmen beträgt, können im aktuellen Geschäftsjahr die erwarteten Einnahmen zu 100% als Ausgaben eingeplant werden. Andernfalls ist der Finanzplan so aufzustellen, dass am Ende des Jahres ein Überschuss zu einem wirtschaftlichen Vermögen von 25% der getätigten Einnahmen führt. Zweckgebunden Rückstellungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die voraussichtlichen Ausgaben werden vom Vorstand genannt und begründet.
- Reichen die finanziellen Mittel dauerhaft nicht aus, um die satzungsgemäßen Aufgaben des LV Nord zu erfüllen, hat der Vorstand eine Beitragserhöhung vorzuschlagen.
- Solange zu Beginn des Geschäftsjahres ein rechtswirksamer Finanzplan noch nicht vorliegt, ist der Referent für Finanzen berechtigt, die notwendigen Kassengeschäfte vorab zu tätigen.
- Sind Einnahmen des Jahresfinanzplanes nicht zu realisieren (Forderungsausfall), ist der Vorstand verpflichtet, Ausgaben des laufenden Etats entsprechend zu kürzen.
§ 4. Beiträge
- Beiträge und Zahlungsfristen werden durch die Landesdelegiertenversammlung (LDV) festgelegt. Beitragsveränderungen gelten jeweils für das Folgejahr, soweit nichts anderes beschlossen wird.
- Laut Beschluss der LDV 12.11.05 und 18.02.06 gelten ab 01.01.2007 folgende Beitragssätze:
- Beitragssätze:
- Jahreslizenz für Erwachsene 25 Euro
- Jahreslizenz für Jugendliche 8 Euro
- und laut Beschluss LDV 27.2.2010 die folgenden übrigen Gebührensätze:
- Ligagebühr pro Mannschaft 30 Euro
- Tagesersatzlizenz 10 Euro
- Startgeld pro Person 10 Euro (DM Qualifikation/Landesmeisterschaften)
- Ersatzentgeld Schiedsrichter 25 Euro
§ 5. Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug eines Mitgliedes werden unbeschadet weiterer Forderungen 1,- Euro Säumniszuschlag pro angefangenem Monat erhoben.
- Der Zahlungsverzug tritt nach Erinnerung oder Mahnung ein, wenn Forderungen 4 Wochen über den gesetzten Termin hinaus unbezahlt bleiben.
- Der Vorstand ist berechtigt, in eigenem Ermessen auf Säumniszuschläge zu verzichten.
§ 6. Zahlungsverkehr
- Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs wird ein Bankkonto eingerichtet. Außerdem kann ein Sparkonto eingerichtet werden. Der Referent für Finanzen und der Präsident bzw. eine vom Vorstand benannte Personen, verfügen – jeweils alleine - uneingeschränkt über diese Konten.
- Eine Kasse wird vom Referent für Finanzen geführt.
- Der Jugendwart kann für seinen Etat ebenfalls eine Kasse führen. Er erhält für die Aktivitäten des Jugendbereiches angemessene Vorschüsse und rechnet Ausgaben jeweils innerhalb von zwei Wochen gemäß Finanzordnung ab.
- Von anderen Personen verauslagte oder vereinnahmte Gelder sind sofort abzurechnen.
§ 7. Buchführung
- Alle Geschäftsvorgänge sind zu erfassen und müssen belegt sein
- Jede Rechnung und Spesenabrechnung ist vor ihrer Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit vom Referent für Finanzen zu prüfen. Ist dem Referent für Finanzen der Geschäftsvorgang nicht bekannt, hat er vom zuständigen Vorstandsmitglied oder dem Präsidenten eine Freigabe einzuholen.
- Die Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge hat nach allgemeinen Grundsätzen der Buchhaltung, des Finanzwesens, den Anforderungen des Finanzamtes und des Vereinsrechtes zu erfolgen. Die Einnahmen und die Ausgaben sind getrennt so zu untergliedern, dass aus der Untergliederung die einzelnen Etatposten ersichtlich sind. Die Geschäftsvorgänge werden laufend erfasst und sind dem entsprechenden Geschäftsjahr zuzuordnen. Vorgänge des laufenden Geschäftsjahres werden in einer Einnahme – Überschuss – Rechnung zusammengeführt, Forderungen und Verbindlichkeiten anderer Jahre werden hiervon getrennt ausgewiesen. Die Buchungen müssen zeitnah erfolgen, also mindestens einmal pro Monat auf den aktuellen Stand gebracht werden.
- Mit dem Jahresabschluss ist der wirtschaftliche Stand zu ermitteln. Dieser setzt sich zusammen aus dem wirtschaftlichen Stand zu Beginn des Geschäftsjahres, dem Ergebnis der Einnahme-Überschuss-Rechnung, sowie dem Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten.
- Für Buchhaltungsunterlagen gelten die Aufbewahrungsfristen analog den Vorschriften der Finanzbehörden. Buchungsbelege, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse sind demnach 10 Jahre auf zu bewahren.
§ 8. Referent für Finanzen
- Der Referent für Finanzen ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller finanzieller Angelegenheiten verantwortlich.
§ 9. Prüfungswesen
- Zur Rechnungs- und Kassenprüfung des LV Nord werden zwei Kassenprüfer durch die LDV gewählt. Auf die Bestimmungen der Satzung in § 12 wird verwiesen.
- Die Prüfungstätigkeit kann gemeinsam oder getrennt wahrgenommen werden. Die Kassenprüfer haben festzustellen, ob der Jahresetat eingehalten worden ist, die Belege vollzählig sowie rechnerisch und sachlich richtig sind. Es ist zu prüfen, ob die Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft wurden und die Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke erfolgten. Ferner ist zu prüfen, ob die Buchführung sowie der Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt wurden.
- Eine Zwischenprüfung kann jederzeit erfolgen. Zur Durchführung der Prüfung ist den Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen und die Belege zu gewähren.
- Den Kassenprüfern werden in der 6. Kalenderwoche die zu prüfenden Unterlagen des Vorjahres überreicht. Die Kassenprüfer können erforderlichenfalls bis zur 10. Kalenderwoche dem Referent für Finanzen einen schriftlichen Zwischenbericht vorlegen, der Gelegenheit bieten soll, offene Fragen im Vorfeld sachlich zu klären.
- Die Kassenprüfer berichten der LDV über ihre Prüfungstätigkeit und legen das gemeinsame Prüfergebnis dar. Erforderlichenfalls kann hierzu eine schriftliche Ausführung erfolgen, die als Anlage zum Protokoll genommen wird.
- Die Kassenprüfer geben der LDV eine Empfehlung über die Entlastung / Nichtentlastung des Vorstandes. Eine Empfehlung zur Nichtentlastung muss detailliert begründet werden. Bei geringfügigen Beanstandungen ist eine Entlastung unter Vorbehalt zu empfehlen.
§ 10. Honorare
- Honorare können für Dienstleistungen gezahlt werden, wenn die entsprechenden Tätigkeiten nicht ehrenamtlich erbracht werden können und die Dienstleistung für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereines erforderlich ist.
- Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.
§ 11. Verträge
- Der Vorstand ist berechtigt, Verträge des allgemeinen Geschäftsverkehrs ab zu schließen. Hierzu zählen insbesondere: Eröffnung eines Bankkontos bzw. wechseln der Bank
- Der Abschluss von Verträgen, die zu Verpflichtungen in den Folgejahren führen, müssen von einer LDV genehmigt werden.
- Kredite, inklusiv Überziehungskredit dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Bankvereinbarung zur Gewährung eines Überziehungskredites ist nur zur Deckung des Lastschrifteinzugrisikos zulässig.
§ 12. Kostenerstattung
- Personen, die im Auftrag des LV Nord Aufgaben wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten nach folgenden Maßgaben
- Fahrkosten werden mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer erstattet und zwar auf Basis der kürzesten Straßenverbindung
- Für die Delegierten, die den LV Nord beim Verbandstag des DPV vertreten, sind die Beförderungsmittel unter Beachtung der geringsten Kosten im Verhältnis zum Zeitaufwand auszuwählen. Fahrgemeinschaften sowie Spartarife bei Bahnreisen sind wahrzunehmen. Für Übernachtungen sind max. 65 Euro pro Person/Nacht entsprechend Beleg abzurechnen; für Verpflegung max. 25 Euro pro Person/Tag. Für ähnliche Veranstaltungen erfolgt die Abrechnung entsprechend.
- Für die Teilnehmer des Länderpokals wird pro Person ein Zuschuss von 100 Euro gewährt bzw. ein gesonderter Beschluss der LDV hierzu herbeigeführt.
- Funktionäre erhalten neben den Reisekosten eine Auslagenerstattung von 25 Euro pro Tag/Einsatz.
- Mit dieser pauschalen Auslagenerstattung sind alle denkbaren zusätzlichen Kosten wie Verpflegungsmehraufwand, Porto, Telefonkosten, geringfügiger Bürobedarf (Marker, Schreibblock etc.), Wäschereinigung, Sonnenschutzcreme, Schiedsrichterausrüstung und alle vergleichbaren und zumutbaren Kosten abgegolten.
- Nach Maßgabe des Vorstandes, können auch statt der Pauschale, die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, sofern sie belegt sind.
- Auslagen für allgemeine Geschäftskosten (z.B. Porto, Kopierkosten usw.) werden gegen Beleg erstattet.
- Anschaffungen (z.B. Geräte, Pokale, Medien, Sportkleidung) im Wert von mehr als 500,- Euro bedürfen der Genehmigung der LDV.
- In eilbedürftigen Fällen ist die Abstimmung der Mitglieder im Wege eines Dringlichkeitsantrages herbeizuführen. Dies kann per E-Mail erfolgen.
- Anschaffungen im Wert bis 100,- Euro können vom geschäftsführenden Vorstand getätigt werden.
- Für Anschaffungen von 101,- bis 500,- Euro ist ein einstimmiger Vorstandbeschluss erforderlich (E-Mail genügt). Alle Anschaffungen über 100,- Euro sind vom Referent für Finanzen in einem Inventarverzeichnis aufzuführen.
- Die jeweiligen Anschaffungen müssen durch den Etat gedeckt sein.
§ 13 Allgemeines
- Über alle Finanz- und Kassenfragen, die nicht im einzelnen festgelegt sind, entscheidet der Vorstand
- Abrechnungen müssen schriftlich beim Referent für Finanzen eingereicht werden
- Die Finanzordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die LDV am 16.02.2008 in Kraft.
- Geändert durch Beschluss der LDV am 27.02.2010