Disziplinarordnung
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Allgemeines
- Alle Rechtsfälle innerhalb des LV Nord regeln sich nach dieser Ordnung.
Disziplinarausschuss
- Zusammensetzung
- Die Aufgaben des Disziplinarausschusses werden durch den Vorstand des LV Nord wahrgenommen. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Ist der Präsident/die Präsidentin bzw. der Vizepräsidentin/die Vizepräsidentin nicht Mitglied des Disziplinarausschusses wird der Vorsitz von den Mitgliedern des Disziplinarausschusses bestimmt.
- Kommt eine Zusammensetzung mit mindestens 3 Mitgliedern aufgrund der Befangenheitsregel oder aus anderen Gründen nicht zustande, werden vom Vorstand entsprechend weitere Mitglieder berufen.
- Befangenheit
- Ein Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er/sie selbst, sein/ihr Sportverein /seine/ihre Spielgemeinschaft oder ein Mitglied seines/ihres Sportvereins/seiner /ihrer Spielgemeinschaft an dem Verfahren beteiligt ist.
- Zuständigkeit
- Der Disziplinarausschuss ist zuständig für Verfahren gegen die dem LV Nord als Mitglieder angeschlossenen Vereine und Spielgemeinschaften sowie deren Mitglieder und gegen Organe und Organmitglieder des LV Nord wegen
- Verstöße gegen die Satzung , Ordnungen und Beschlüsse des LV Nord
- Verbandsschädigenden Verhaltens
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des LV Nord
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des LV Nord und Organen des LV Nord
Verfahren
- Fristen
- Anträge wegen beanstandeter Vorgänge sind innerhalb von 3 Monaten ab Bekanntwerden des Vorfalles zu stellen.
- Innerhalb des Verfahrens ist der Disziplinarausschuss berechtigt, den Verfahrensbeteiligten Fristen zu setzen um die zügige Abwicklung des Verfahrens sicherzustellen. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann der Disziplinarausschuss auch ohne Berücksichtigung etwa verspätet eingegangener Stellungnahmen entscheiden.
- Entscheidungsweg
- Anträge können von jedem Mitglied und deren Mitgliedern sowie den Organen des LV Nord gestellt werden. Sie sind an den Präsidenten/die Präsidentin des LV Nord zu richten. Dieser /Diese hat innerhalb von 4 Wochen den Disziplinarausschuss einzuberufen.
- Der Disziplinarausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren; es sei denn, ein Verfahrensbeteiligter beantragt ausdrücklich eine mündliche Verhandlung oder der Vorsitzende/die Vorsitzende hält eine mündliche Verhandlung für geboten.
- Ist ein Beteiligter/eine Beteiligte noch nicht volljährig, muss der gesetzliche Vertretung und dem Jugendwart/der Jugendwartin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Der Disziplinarausschuss kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die ihm geeignet erscheinenden Beweise erheben.
- Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dazu ist ihnen schriftlich mitzuteilen, welche Beschuldigung gegen sie erhoben wird und gegen welche Vorschrift verstoßen wurde.
- Schriftliches Verfahren
- Der/Die Vorsitzende des Disziplinarausschusses unterrichtet die übrigen Mitglieder über das beantragte Verfahren durch Übersendung der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen.
- Mündliches Verfahren
- Der Vorsitzende/die Vorsitzende bestimmt den Tagungsort.
- Die Beteiligten sind schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin zu laden.
- Erscheint ein Beteiligter nicht, kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
- Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Ergebnis der Verhandlung ist schriftlich festzuhalten und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden sowie den Parteien zu unterzeichnen.
- Entscheidung
- Die Mitglieder des Disziplinarausschusses teilen dem/der Vorsitzenden ihre Auffassung zu dem Antrag bzw. der ermittelten Sachlage mit. Dieser/Diese trifft eine Entscheidung, begründet diese und teilt das Ergebnis schriftlich den Mitgliedern des Disziplinarausschusses mit. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen kein Einwand wird die Entscheidung den Beteiligten entsprechend zugestellt.
- Wird der Entscheidung des/der Vorsitzenden nicht zugestimmt muss eine Abstimmung erfolgen. Hierfür ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
- Wird kein Verstoß festgestellt, ist dies den Beteiligten ebenfalls mitzuteilen.
- Rechtsmittel
- Gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses können die Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung Rechtsmittel beim Präsidium des DPV einlegen. Dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts ist eine Durchschrift zuzuleiten.
- Strafen
- Als Strafen sind nur zulässig
- Verwarnung
- Verweis
- Geldstrafe
- Befristete Sperre oder Amtsunwürdigkeit
- Veranstaltungssperre
- Punktabzug
- Versetzung in eine niedrigere Spielklasse
- Ausschluss.
- Verhängte Strafen zu d) bis h) werden veröffentlicht.
- Für Geldstrafen, die gegen Mitglieder der Mitgliedsvereine oder Spielgemeinschaften verhängt werden, haftet ersatzweise der Verein/die Spielgemeinschaft.
- Kosten
- Die entstehenden Kosten für das schriftliche Verfahren trägt der LV Nord. Im mündlichen Verfahren sind die entstandenen Kosten (Fahrkosten usw.) von den Parteien zu tragen. Das Verhältnis und die Höhe wird in der Entscheidung festgesetzt.
Schlussbestimmung
- Inkrafttreten
- Diese Disziplinarordnung tritt gem. Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 18.02.06 sofort in Kraft.